Verjährungshemmung
Als Verjährung wird im Zivilrecht der Ablauf der Frist bezeichnet, in der Gläubiger Ansprüche geltend machen können. Aus bestimmten Grund ist es möglich, eine laufende Verjährungsfrist vorübergehend zu hemmen - zum Beispiel durch Zustellung eines Mahnbescheides bei einem Mahnverfahren. Die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung ist in § 204 BGB geregelt. Die Hemmung endet grundsätzlich sechs Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder Verfahrensbeendigung. Dann läuft die restliche Verjährungsfrist weiter.