Glossar

Verjährungshemmung

Als Verjährung wird im Zivilrecht der Ablauf der Frist bezeichnet, in der Gläubiger Ansprüche geltend machen können. Aus bestimmten Grund ist es möglich, eine laufende Verjährungsfrist vorübergehend zu hemmen - zum Beispiel durch Zustellung eines Mahnbescheides bei einem Mahnverfahren. Die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung ist in § 204 BGB geregelt. Die Hemmung endet grundsätzlich sechs Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder Verfahrensbeendigung. Dann läuft die restliche Verjährungsfrist weiter.

Managen Sie Ihre unbezahlten Rechnungen.

Registrieren