Verjährungsfristen
Verjährungsregelungen finden sich in den §§ 194 ff. BGB. Die allgemeine gesetzliche Frist bei Verjährungen beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Bei Grundstücksrechten ist sie auf zehn Jahre festgelegt (§ 196 BGB) und in bestimmten Fällen gelten dreißig Jahre (§ 197 BGB). Verschiedene Ereignisse und Rechtsakte können zur Verjährungshemmung (= Unterbrechung der Verjährungsfrist) führen. Dazu gehören auch das gerichtliche Mahnverfahren.