Glossar

Mahnungsform und -inhalt

Mahnungen sind an keine besonderen Formvorschriften gebunden, die Schriftform ist üblich und zweckmäßig. Aus dem Inhalt muss das bestimmte und eindeutige Verlangen, der Leistungspflicht nachzukommen, hervorgehen. Die Verwendung des Mahnungsbegriffs ist nicht zwingend, oft wird stattdessen von "Erinnerung" oder "Zahlungserinnerung" gesprochen. Mahnungen führen - anders als der gerichtliche Mahnbescheid - nicht zur Hemmung der Verjährung.

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