Gerichtsstand
Nach dem Gerichtsstand bemisst sich die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts. Bei Zivilverfahren werden Gerichtsstände im Einzelnen in der Zivilprozessordnung geregelt. Man unterscheidet allgemeine, besondere und ausschließliche bzw. nicht ausschließliche Gerichtsstände. Im Allgemeinen orientiert sich die gerichtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten - beispielsweise dem Wohnsitz des Schuldners - bzw. dem Sitz (bei juristischen Personen), sofern nicht durch besondere Vorschriften eine andere Zuständigkeit gegeben ist. Abweichende vertragliche Gerichtsstandsvereinbarungen sind bedingt möglich.