Vollstreckungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Vollstreckung eines Titels ist eine vollstreckbare Ausfertigung mit einer Vollstreckungsklausel am Schluss. Der Klausel-Wortlaut wird durch § 625 ZPO festgelegt. Durch den Wortlaut der Klausel soll sich das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht) auf den titulierten Anspruch verlassen können, ohne nochmals dessen Rechtmäßigkeit prüfen zu müssen.