Pfandsiegelanbringung
Die Anbringung des Kuckucks erfolgt vor allem bei großen und sperrigen Gegenständen, die deswegen nicht sofort ins Gewahrsam des Gerichtsvollziehers übergehen können. Der Schuldner darf die gepfändete Sache nicht veräußern oder verleihen. Das Entfernen des Pfandsiegels (Siegelbruch) ist ebenso strafbar wie eine Beschädigung oder Unbrauchbarmachung des gepfändeten Gegenstandes (§ 136 StGB).