Pfändung: Pfändbares Einkommen
Die Lohn- oder Gehaltspfändung wird dem Arbeitgeber als Drittschuldner zugestellt. Er ist verpflichtet, den pfändbaren Teil des Nettoeinkommens an den Gläubiger abzuführen. Der Anspruch des Schuldners auf Lohnzahlung reduziert sich entsprechend auf den Betrag der Pfändungsfreigrenze. Die Höhe des pfändbaren Nettoeinkommens richtet sich nach der Lohn- bzw. Gehaltshöhe und der Zahl unterhaltspflichtiger Personen (Ehepartner, Kinder). Grundlage ist die amtliche Pfändungstabelle.