Fälligkeit
Der juristische Begriff Fälligkeit bezeichnet den Eintritt des Termins, an dem der Schuldner seine Leistungspflicht unmittelbar zu erfüllen hat. Versäumt er dies, droht Leistungsverzug. Die Festlegung von Fälligkeiten ist bei rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen Sache der Vertragsparteien. In vielen schuldrechtlichen Verträgen (Darlehens-, Mietverträge u.a.) erfolgt sie kalendermäßig. Bei anderen Schuldverhältnissen - beispielsweise Kaufverträgen - sind Fälligkeitszeitpunkte nicht explizit definiert. Dann ist nach Vorleistung durch eine Vertragsseite die geschuldete Gegenleistung sofort fällig.