Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Pair Finance GmbH

Stand: 01.10.2016

1. Auftragsgegenstand, Übergabe Inkassoaufträge

(1) Der Kunde beauftragt den Inkassodienstleister Pair Finance GmbH (nachfolgend Pair Finance) mit dem Einzug in Verzug befindlicher, in der Regel voraussichtlich unbestrittener Forderungen sowie titulierter Forderungen. Der Umfang der von Pair Finance geschuldeten Tätigkeit bestimmt sich nach dem vom Kunden angenommenen Angebot von Pair Finance und den dort enthaltenen weiteren Vereinbarungen in Verbindung mit der Anlage „Leistungsbeschreibung“, welche Bestandteil dieser AGB ist.

(2) Der Inkassovertrag kommt mit der Bestätigung durch Pair Finance bzw. durch die Vergabe eines Inkassoaktenzeichens, welches im Online-System von Pair Finance für den Kunden einsehbar ist, zustande. Andernfalls gilt der Auftrag nach einer Frist von 10 Arbeitstagen als abgelehnt.

2. Auftragsabwicklung

(1) Gegenüber dem Schuldner macht Pair Finance in der Regel die Hauptforderung nebst Zinsen und weiterer Auslagen sowie Inkasso-, Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gerichtsvollzieher-, Ermittlungskosten sowie Registergebühren u. a. als Verzugsschaden des Kunden geltend.

(2) Pair Finance wird die Einziehung der Forderung sachgerecht, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und nach pflichtgemäßem eigenen Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchführen; es wird die berufsrechtlichen Richtlinien des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. beachten und dem Ruf und Ansehen des Kunden Rechnung tragen.

(3) Liegen Pair Finance Einziehungsaufträge von mehreren Gläubigern gegen denselben Schuldner vor, erklärt sich der Kunde einverstanden, dass diese mit seinem Einziehungsauftrag in der Reihenfolge des Eingangs bei Pair Finance bearbeitet werden; er erklärt sich auch einverstanden, dass die bei der Bearbeitung seiner Forderung gewonnenen Erkenntnisse – soweit datenschutzrechtlich zulässig – bei der Bearbeitung anderer Aufträge verwendet werden, soweit seine Interessen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Pair Finance ist berechtigt, im Überwachungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen Zahlungsvereinbarungen zu treffen und Stundungen zu gewähren. In allen anderen Verfahren gilt dies, soweit die Forderung voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren ausgeglichen werden soll.

(5) Pair Finance ist weiterhin berechtigt, zur Erzielung eines Inkassoerfolges dem Schuldner Nachlässe auf die Forderung von maximal 25 % der Hauptforderung, im Überwachungsverfahren von maximal 50 % der Gesamtforderung (Haupt- und Nebenforderungen) zu gewähren. Anderenfalls ist Pair Finance verpflichtet, die vorherige Zustimmung des Kunden einzuholen.

3. Zusammenarbeit mit Dritten/Rechtsanwälten

(1) Pair Finance ist berechtigt, bei einzelnen Vorgängen Dritte zur Zuarbeit zu beauftragen. Zur Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens kann Pair Finance die Forderung an einen nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO vertretungsberechtigten Dritten, z.B. Rechtsanwalt, abgeben. Nach Beendigung des gerichtlichen Mahnverfahrens gibt der Dritte die Forderung an Pair Finance zur weiteren Beitreibung zurück.

(2) Bei voraussichtlich streitigen Forderungen kann Pair Finance die Einziehung übernehmen und sorgt bei Erforderlichkeit prozessualer Dienste für die Titulierung der Forderung durch einen Rechtsanwalt. Die bei Beauftragung von Pair Finance entstandenen Kosten können ggf. nicht vom Schuldner erstattet verlangt werden.

(3) Müssen weitere gerichtliche Maßnahmen erfolgen (z.B. Rechtsmittelverfahren, Zwangsversteigerung u. a.), so kann Pair Finance zur Durchführung dieser Maßnahmen die Forderung an einen Rechtsanwalt abgeben. Pair Finance sorgt dafür, dass der Rechtsanwalt die Forderungssache nach gerichtlicher Klärung an Pair Finance zur weiteren Beitreibung zurückgibt.

(4) Der zu beauftragende Rechtsanwalt wird von Pair Finance nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählt, soweit der Kunde nicht einen eigenen Rechtsanwalt benannt hat. Das Mandatsverhältnis kommt immer zwischen dem Kunden und dem Rechtsanwalt zustande. Pair Finance kommuniziert mit dem Rechtsanwalt in der Regel direkt. Der Kunde ermächtigt in jedem Falle bereits jetzt den Rechtsanwalt, die Korrespondenz, das Berichtswesen und gegebenenfalls die Abrechnung über Pair Finance vorzunehmen. Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in Verfahren außerhalb des gerichtlichen Mahnverfahrens (z.B. streitige Prozessverfahren) rechnet der Rechtsanwalt direkt gegenüber dem Kunden ab, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

4. Vergütung, Auslagenerstattung, Vorschuss, Erfolgsprovision

(1) Für die Tätigkeit von Pair Finance wird die Anwendung des RVG mit Ausnahme des Verbotes der erfolgsabhängigen Vergütung entsprechend vereinbart. Für nicht im RVG geregelte Tätigkeiten ist eine Vergütung entsprechend dem Angebot von Pair Finance geschuldet.

(2) Werden die Vergütungen von Pair Finance trotz aller vertragsgemäßer Einziehungsbemühungen Pair Finance nicht als Verzugsschaden vom Schuldner erstattet (Nichterfolg), so schuldet der Kunde eine Zahlung auf die Vergütung gemäß dem vom Kunden angenommenen Angebot von Pair Finance. Der Kunde tritt im Falle des Nichterfolgs seinen Verzugsschadenersatzanspruch, welchen er gegenüber dem Schuldner hat, in Höhe der nicht durch die Zahlung erfüllten Inkassovergütung an Pair Finance an Erfüllungs statt bereits jetzt ab. Pair Finance nimmt die Abtretung an. Dem Kunden ist bekannt, dass Pair Finance die abgetretene Forderung in eigenem Namen weiter betreiben kann.

(3) Pair Finance ist berechtigt, vom Kunden einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich entstehenden Vergütungen und Auslagen zu verlangen bzw. eingehende Schuldnerzahlungen insoweit als Vorschuss einzubehalten.

(4) Ist eine Erfolgsprovision vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, auf Leistungen des Schuldners, auch wenn Dritte mit befreiender Wirkung leisten, eine Erfolgsprovision zu zahlen. Die Erfolgsprovision wird im Zeitpunkt der Leistung auf die Forderung fällig.

(5) Der Kunde schuldet in jedem Fall die Erfolgsprovision auch bis zwei Jahre nach Kündigung des Inkassovertrages, soweit die Tätigkeit von Pair Finance zumindestens mitursächlich für die Erfüllung der Forderung war.

(6) Ist lediglich eine Erfolgsprovision vereinbart und kündigt der Kunde binnen zwei Jahren nach Auftragserteilung, so zahlt der Kunde eine Ausgleichsvergütung in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. VV 2300 RVG, auf welche ggf. fällige Erfolgsprovisionen anzurechnen sind. Soweit die Erfolgsprovision höher als die Ausgleichsvergütung ist, schuldet der Kunde auch die über die Ausgleichsvergütung hinausgehende Erfolgsprovision.

5. Abrechnung, Auszahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, werden Zahlungen auf die einzelne Forderung zunächst zur Deckung der fälligen Auslagen (Gerichtskosten, Vollstreckungskosten etc.) und danach zur Deckung der zu dieser Forderung entstandenen, fälligen Vergütung bzw. fälligen Vorschüsse, dann zur Tilgung von Zinsen, zuletzt zur Tilgung der Hauptforderung verwendet. Als Zahlungen auf die Forderung gelten auch Zahlungen von Dritten an den Kunden direkt, Sicherstellungen, Gegengeschäfte, Rücknahme von Waren, Forderungsverzichte etc. und sind bei der Abrechnung zu berücksichtigen. Ergibt sich ein Guthaben (Fremdgeld), so wird dies in der Regel binnen 14 Tagen nach Versand der Abrechnung an den Kunden ausbezahlt. Kleinbeträge werden in der Regel erst ausbezahlt, wenn sie einen Betrag von 20% der Hauptforderung, mindestens aber 100,00 Euro übersteigen, bzw. spätestens bei Aktenabschluss.

(2) Ergibt sich ein Guthaben (Fremdgeld), so wird dies in der Regel binnen 14 Tagen nach Versand der Abrechnung an den Kunden ausbezahlt. Kleinbeträge werden in der Regel erst ausbezahlt, wenn sie einen Betrag von 20% der Hauptforderung, mindestens aber 100,00 Euro übersteigen, bzw. spätestens bei Aktenabschluss.

(3) Erfolgt keine Beanstandung der Abrechnung bis Ende des Folgemonats nach Übersendung der Abrechnung, gilt dies als Anerkenntnis der Richtigkeit seitens des Kunden.

(4) Werden über die Forderung hinaus Zahlungen an Pair Finance geleistet (Überzahlungen), so stimmt der Kunde zu, dass Pair Finance nach pflichtgemäßem Ermessen die Gelder an den Schuldner oder dessen Vertretungsberechtigten auszahlt; bei Beträgen über 500,00 Euro erfolgt eine Auszahlung nach Abstimmung mit dem Kunden. Können Guthaben an den Kunden mangels Kontaktaufnahmemöglichkeit mit ihm nicht ausgezahlt werden, so darf Pair Finance dieses Guthaben als Fremdgeld verwahren. Hierfür steht Pair Finance eine Vergütung nach Anlage Leistungsbeschreibung sowie erwirtschaftete Zinsen zu. Kann der Empfangsberechtigte (Kunde oder ggf. Schuldner) auch nach zumutbaren Ermittlungen nicht binnen drei Jahren ermittelt werden, verzichtet der Kunde auf seinen Zahlungsanspruch.

(5) Der Kunde kann eigene Forderungen mit Forderungen von Pair Finance nur aufrechnen, wenn die eigenen Forderungen des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Beendigung des Auftrags, Kündigung des Inkassovertrags

(1) Der Inkassovertrag endet,

  • wenn die vom Schuldner geschuldete Gesamtforderung erfüllt ist [z. B. auch durch (Teil-)Verzicht, Vergleich], oder
  • wenn die (Rest-)Forderung nach der Definition der Anlage „Leistungsbeschreibung“ uneinbringlich ist, oder
  • durch Kündigung.

(2) Pair Finance ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn

  • der Kunde trotz zweimaliger Aufforderung notwendige Informationen bzw. Unterlagen nicht erteilt bzw. übermittelt oder
  • der Kunde eigenmächtig mit dem Schuldner verhandelt, Maßnahmen ergreift oder Ähnliches durchführt und die Forderung deshalb nicht weiterbearbeitet werden kann.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Mit Kündigung des Inkassovertrags erlischt der Vergütungsanspruch von Pair Finance nicht.

7. Pflichten von Pair Finance

(1) Pair Finance prüft nach Auftragsannahme, ob der Schuldner bei Pair Finance als Kunde geführt wird (Interessenkollision).

(2) Pair Finance bietet einen Onlinezugang, auf welchem der Kunde den aktuellen Sachstand einsehen kann. Dem Kunden wird auf Nachfrage im Einzelfall telefonisch Auskunft erteilt. Wünscht der Kunde darüber hinaus regelmäßige Sachstandsberichte, so kann Pair Finance hierfür eine Vergütung nach der Anlage Leistungsbeschreibung verlangen.

8. Pflichten des Kunden

Der Kunde

(1) stellt nach Auftragserteilung Pair Finance sämtliche für die Forderungseinziehung erforderlichen Daten und zweckdienlichen, insbesondere die zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten (z.B. nach § 11a RDG) oder Sorgfaltspflichten nach Geldwäschegesetz erforderlichen Informationen einschließlich vollständiger Informationen über erfolgte Zahlungen, beim Einzug titulierter Forderungen den Originaltitel nebst ggf. vorhandenen Vollstreckungsunterlagen zur Verfügung;

(2) wird nach Auftragserteilung an Pair Finance zur Vermeidung einer Parallelbearbeitung weder selbst noch über einen Bevollmächtigten (Inkassounternehmen, Rechtsanwalt o. ä.) über die Forderung verfügen oder mit dem Schuldner über die Forderung verhandeln, insbesondere keine Zahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner treffen. Soweit ein Verhandeln über die Forderung direkt durch den Kunden erforderlich sein sollte, stimmt er sich mit Pair Finance vorher ab;

(3) stellt auf Anforderung alle weiteren die Forderung betreffenden Unterlagen zur Verfügung;

(4) informiert Pair Finance unverzüglich über eingehende Zahlungen des Schuldners, weitere Korrespondenz sowie anderweitige Vorkommnisse wie Warenretouren etc.;

(5) teilt Pair Finance sämtliche Änderungen seiner Stammdaten (insbesondere Anschrift, Bankverbindung und zuständige Ansprechpartner) unverzüglich mit;

(6) wird Pair Finance bei der Geltendmachung des an Erfüllungs statt abgetretenen Verzugsschadenersatzanspruchs im erforderlichen Maß unterstützen. Der Kunde ist insbesondere damit einverstanden, dass die bei der Bearbeitung erlangten Informationen hierfür genutzt werden dürfen.

9. Datenschutz

(1) Pair Finance wird die im Rahmen des Forderungseinzugs gespeicherten Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und den Bestimmungen des BDSG verarbeiten. Die mit dem Forderungseinzug befassten Mitarbeiter von Pair Finance sind auf das Datengeheimnis gemäß BDSG verpflichtet.

(2) Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, ist Pair Finance berechtigt, bonitätsrelevante Informationen an Auskunfteien zu übermitteln, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.

10. Handakten, Originalunterlagen und Zurückbehaltungsrecht

Pair Finance kann Originalunterlagen einscannen, elektronisch aufbewahren und die Originale vernichten, soweit diese für die Durchführung des Vertrages nicht erforderlich sind. Der Kunde verzichtet auf die Herausgabe der nicht im Original verwahrten Unterlagen sowie weiterer während der Bearbeitung hinzugekommener Daten. In allen anderen Fällen darf Pair Finance die Unterlagen vernichten, wenn der Kunde nach Abschluss der Tätigkeit und Aufforderung zur Rücknahme die Unterlagen binnen sechs Monaten nicht entgegengenommen hat. Unabhängig von einer Aufforderung zur Rücknahme darf Pair Finance die Unterlagen nach 5 Jahren vernichten. Soweit Pair Finance wegen seiner Vergütungen und Auslagen nicht befriedigt ist, kann Pair Finance die Herausgabe der Handakten verweigern, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen nicht unangemessen wäre.

11. Haftung

(1) Pair Finance haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie auch bei Pair Finance zurechenbarem Verhalten von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Pair Finance nur, sofern eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Dabei ist die Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Pair Finance haftet immer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Alle vertraglichen Ansprüche gegen Pair Finance verjähren spätestens 12 Monate nach Beendigung des Auftrags, soweit der Kunde zu diesem Zeitpunkt die Anspruch begründenden Umstände kannte oder hätte kennen müssen.

(3) Pair Finance haftet nur dann für die Verjährung von Forderungen, wenn der jeweilige Inkassoauftrag mindestens 8 Wochen vor Eintritt der Verjährung übergeben worden ist oder der Kunde bei Auftragserteilung ausdrücklich auf eine drohende Verjährung hingewiesen hat und/oder Pair Finance eine Verjährungskontrolle anhand der übergebenen Daten bzw. Unterlagen möglich ist.

(4) Pair Finance ist zur Vermeidung von Titulierungs- oder Vollstreckungskosten nicht verpflichtet, die Verjährung von Verzugszins zu verhindern.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schiedsgerichtsklausel

(1) Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Hauptsitz von Pair Finance.

(2) Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor einem Schiedsgericht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bleibt der Weg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn die Schiedsgerichtsvereinbarung eigenhändig in eigenständiger Urkunde unterzeichnet wurde.

13. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen aus diesem Vertrag berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen, ungeachtet dessen, ob die Bestimmung bei Vertragsabschluss oder aber später unwirksam wird. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine gesetzlich zulässige Bestimmung als vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit an vereinbart, und zwar diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung, die mit dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck von ihrem Sinngehalt her am nächsten kommt.

14. Sonstiges

(1) Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen sowie dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Formerfordernisses.

(2) Pair Finance ist berechtigt bei unvorhersehbaren und nicht vom Pair Finance veranlassten Änderungen in Gesetzgebung und höchstrichterlicher Rechtsprechung (z.B. gesetzlicher Deckelung der Kostenerstattung, Erhöhung von Gerichts-/Rechtsanwalts-/Zwangsvollstreckungskosten) eine Anpassung der betroffenen Vergütungen oder Leistungen vorzunehmen, soweit die Änderungen erhebliche Auswirkung auf die Durchführung des Vertrages haben. Pair Finance wird die Änderung dem Kunden mitteilen mit dem Hinweis, dass bei fehlendem Widerspruch gegen die Geltung der Änderungen diese spätestens 14 Tage nach Mitteilung wirksam werden.