Verzugszinsenregelung
Verzugszinsregelungen enthält § 288 BGB. Danach liegt der Verzugszinssatz für Verbraucher fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, Unternehmer müssen dagegen einen Aufschlag von neun Prozentpunkten zahlen. Die Festlegung des Basiszinssatzes erfolgt in § 247 BGB. Er beträgt ursprünglich 3,62 Prozent und wird von der Bundesbank halbjährlich (1. Januar und 1. Juli) zwischenzeitlichen Veränderungen des EZB-Leitzinses entsprechend angepasst. Die Verzugszins-Höhe folgt damit der allgemeinen Zins- und Kapitalmarktentwicklung.