Haftbefehl
Der zivilrechtliche Haftbefehl findet bei Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung. Kommt der Schuldner seiner Plicht, Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben, nicht nach, kann gerichtlich Erzwingungshaft angeordnet werden. Rechtsgrundlage bildet § 802g ZPO. Die Verhaftung ist Aufgabe des Gerichtsvollziehers. Die Haft dauert maximal sechs Monate und endet unmittelbar mit Pflichterfüllung. Darüber hinaus kann Schuldnern, die gegen ein Handlungsverbot oder eine Handlungsduldung verstoßen, Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (Beugehaft) auferlegt werden (§ 890 ZPO).